Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung, Übertragung, Feiertagen und Krankmeldungen.
Für die Beantragung und Verwaltung von Urlaub gelten folgende Regelungen:
Nicht genommene Urlaubstage können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Übertragene Resturlaubstage müssen grundsätzlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach verfallen sie, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verfall erfüllt sind.
Mitarbeiter mit noch bestehenden Resturlaubstagen werden zum 01. Februar über die genaue Anzahl ihrer verbleibenden Urlaubstage informiert. Gleichzeitig werden sie dazu aufgefordert, diese rechtzeitig bis zum 31. März zu nehmen, und darauf hingewiesen, dass die Resturlaubstage andernfalls verfallen können.
Die im Kalender hinterlegten Feiertage richten sich nach dem Bundesland des jeweiligen Arbeitsortes und können daher zwischen den Mitarbeitern unterschiedlich sein. Sollte ein Feiertag falsch hinterlegt sein oder solltet ihr in einem anderen Bundesland arbeiten als im System berücksichtigt, meldet euch bitte bei uns, damit wir die Angaben entsprechend anpassen können.
In unserem Unternehmen gelten jährlich vom 25.12. bis einschließlich 31.12. Betriebsferien. Für diesen Zeitraum ist grundsätzlich kein gesonderter Urlaubsantrag erforderlich. Die auf reguläre Arbeitstage entfallenden Tage werden entsprechend vom persönlichen Urlaubskonto abgezogen. Gesetzliche Feiertage innerhalb dieses Zeitraums werden selbstverständlich nicht als Urlaubstage angerechnet.
Im Krankheitsfall muss die Krankmeldung vor Arbeitsbeginn telefonisch oder per E-Mail bei Veit Enkel sowie bei einem der jeweiligen Kollegen, mit denen ihr in einem Büro sitzt, erfolgen. Bei einer länger andauernden Erkrankung bzw. spätestens ab dem zweiten Krankheitstag ist zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Der entsprechende Krankheitszeitraum wird anschließend im neuen Tool erfasst.
Sollte ein Mitarbeiter während eines bereits genehmigten Urlaubs erkranken, ist die Erkrankung ebenfalls unverzüglich telefonisch bei Veit Enkel zu melden. Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Damit die entsprechenden Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden können, muss die Arbeitsunfähigkeit entsprechend nachgewiesen werden. Die Korrektur der Urlaubs- und Krankheitstage erfolgt anschließend im Tool.